Gebrauchtwagen und Neuwagen in Gelsenkirchen
Gekauft, wie besichtigt. So lautet die wichtigste Klausel in jedem Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug. Mit dieser Klausel entbindet der Käufer den Verkäufer von jeglichen Gewährleistungspflichten. Der Käufer ist dafür verantwortlich, den Zustand des Fahrzeuges bei der Besichtigung richtig einzuschätzen und erklärt mit seiner Unterschrift unter dem Kaufvertrag, dass dieser Zustand seinen Vorstellungen entspricht. Im Falle eines später in Erscheinung tretenden Mangels bleibt der Käufer auf den Reparaturkosten sitzen, und zwar auch dann, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden dem Verkäufer schon bei der Übernahme des Fahrzeuges hätte bekannt sein können. Dieser kann sich nämlich der Verantwortung entziehen, wenn er angibt, sich mit der Kraftfahrzeugtechnik nicht auszukennen und den Mangel nicht bemerkt zu haben.
Anders verhält es sich, wenn der Verkäufer ein Kfz-Händler oder Kraftfahrzeugmechaniker ist. In diesem Fall wird ihm unterstellt, dass er vorhandene Mängel erkennen kann. Hat er sie trotzdem nicht erkannt, so ist das sein Risiko und er muss den Schaden auf seine Kosten beheben. Kaufverträge mit Kfz-Händlern enthalten daher die Klausel „Gekauft, wie besichtigt“ nicht.
Umso wichtiger ist es, bei der Besichtigung eines von einer Privatperson angebotenen Gebrauchtfahrzeuges alle technischen Einrichtungen zu überprüfen. Falls der Käufer nicht über ausreichende technische Kenntnisse verfügt und sich von niemandem aus seinem Bekanntenkreis bei der Besichtigung begleiten lassen kann, der über ein ausreichendes technisches Verständnis verfügt, wäre es sicherer, das Auto vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages von einer autorisierten Prüfstelle durchchecken zu lassen. Das ist zwar mit Kosten verbunden, die sind aber immer um ein vielfaches geringer, als die für eine später anfallende, teure Reparatur.
Folgende Autohäuser finden Sie in unserem Branchenbuch für Gelsenkirchen:
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